Das Pflegestärkungsgesetz II
Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen (zum Beispiel Menschen mit Demenz) einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden statt in drei Pflegestufen wider. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.
Überleitung in die neuen Pflegegrade
Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das nächste Jahr dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten den übernächsten Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 3. Eine Bestandschutzregelung stellt sicher, dass dabei niemand schlechtergestellt wird. Im Gegenteil: Für viele Pflegebedürftige wird sich der Leistungsumfang sogar verbessern.
Überleitung der Pflegestufen zu Pflegegraden
Alt | Neu | |
Pflegestufe unterhalb 1 (so genannte „Pflegestufe 0“) |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe I | Pflegegrad 2 | |
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe II | Pflegegrad 3 | |
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe III | Pflegegrad 4 | |
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Härtefall | Pflegegrad 5 |
Hinweis: In den Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden. Dieser wird nur für neue Einstufungen ab 2017 vergeben.
Quelle: AOK Bayern